AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. GELTUNGSBEREICH
1.1    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen und Leistungen der FairContract GmbH & Co. KG. Sie gelten auch für zukünftige vertragliche Beziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich erneut vereinbart wurden. Soweit seitens des Verwenders dieser Geschäftsbedingungen speziellere allgemeine Angebots-, Vertrags-, Zahlungs-, Lieferungs- oder Geschäftsbedingungen (wie z.B. für Subunternehmer) vorhanden sind und einbezogen wurden, gelten diese vorrangig.
1.2    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder aus einem sonstigen Grund nicht anwendbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Für den Fall unwirksamer Regelungen soll an deren Stelle die jeweilige gesetzliche Bestimmung gelten.
1.3    Anderen Allgemeinen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen unseres Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind nur wirksam, wenn Sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Schweigen des Auftragnehmers auf übersandte Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung.
1.4    Aus Beweisgründen ist für Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Schriftform zu wählen. Vereinbarte Abweichungen entfalten keine Bindungswirkungen für zukünftige Vertragsverhältnisse. Für Abweichende mündliche Vereinbarungen besitzen unsere Mitarbeiter keine Vollmacht.
1.5    Angebote sind für uns 30 Kalendertage verbindlich, danach ist unser Angebot gegenstandslos.
1.6    Ein verbindliches Angebot liegt nur dann vor, wenn es schriftlich als Angebot bezeichnet wird und keine Zusätze – wie z.B. „freibleibend“ oder „unverbindlich“ - enthält, die die Unverbindlichkeit klarstellen. Andere Erklärungen stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes dar.
1.7    Die zum Angebot gehörenden Unterlagen sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend.
1.8    Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass
a)    die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind,
b)    bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung, insbesondere keine asbesthaltigen Stoffe auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.


2. VERTRAGSINHALT UND VERGÜTUNG
2.1    Maßgeblich für den Vertragsinhalt – insbesondere auch für die Vergütung - ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
2.2    Der von uns gelieferte Gegenstand entspricht den anerkannten Regeln der Technik in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Auslandsaufträge. Es wird daher keine Gewähr für eine im Ausland vorgeschriebene Abnahme der Lieferung übernommen. Soweit deshalb Änderungen vereinbart werden, hat der Vertragspartner hierfür das Risiko zu übernehmen und die Kosten zu tragen.
2.3    Es bleibt uns vorbehalten bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Auflagen unsere Leistung bzw. den Liefergegenstand dementsprechend anzupassen.
2.4    Die Gültigkeit der Preisbindung entnehmen Sie bitte immer dem geschlossenen Contracting-Vertrag, welcher die Basis für alle preislichen Aspekte bildet.
2.5    Im Rahmen der Gewährung der Funktionstauglichkeit für die Leistung, behalten wir uns Änderungen der technischen Ausführung, Ausstattung, Konstruktion und Form vor, sofern dies für den Vertragspartner nicht unzumutbar ist.
2.6    Im Übrigen gilt, dass sich die Parteien über die Kosten bei einer Änderung des Liefergegenstandes schriftlich einigen.
2.7.   Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. wiederholt werden müssen, sind ebenfalls gesondert zu vergüten.


3. LEISTUNGSZEIT UND RÜCKTRITT
3.1    Verbindliche Liefer- und Ausführungstermine und sonstige Fristen müssen aus Beweisgründen schriftlich vereinbart werden.
3.2    Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durch den Auftragnehmer durchgeführt werden kann.
3.3    Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bei unserem Vertragspartner, jedoch nicht bevor unser Vertragspartner alle Unterlagen, die ihm zur Verfügung stehen bzw. in seinen Zuständigkeits- und Einflussbereich zur Beibringung gehören, an uns übergeben hat und nicht bevor er den Nachweis der behördlichen Freigabe erbracht hat.
3.4    Im Fall fehlender Unterlagen bzw. dem Fehlen des Nachweises der behördlichen Freigabe sind wir berechtigt unter angemessener Fristsetzung, die fehlenden Unterlagen und Nachweise einzufordern. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist die vereinbarte Lieferfrist hinfällig und wird von uns neu bestimmt.
3.5    Befindet sich unser Vertragspartner in Zahlungsverzug hemmt dies den Lauf für die Lieferfrist.
3.6    Sollten wir durch von uns nicht zu vertretende Umstände von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, obwohl wir rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, sind die vereinbarten Fristen hinfällig und gegebenenfalls neu zu vereinbaren. Wir und unser Vertragspartner sind zudem zum Rücktritt berechtigt.
3.7   Verzögerungen der Lieferung oder Leistungserbringung, aufgrund von Arbeitskämpfen (Streik, Aussperrung), höherer Gewalt, Naturkatastrophen oder sonstigen von uns nicht verschuldeten Ereignissen, die unsere Vertragserfüllung wesentlich und unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, hemmen den Lauf der Lieferfrist und berechtigen uns von dem Vertrag zurückzutreten.
3.9        Nach Ablauf der vereinbarten Frist für die Lieferung und Leistungserbringung ist unser Vertragspartner berechtigt, uns schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen, beginnend von dem Tage der schriftlichen Inverzugsetzung durch unseren Vertragspartner, zur Leistungserbringung zu setzen und bei Nichteinhaltung dieser Frist von dem Vertrag zurückzutreten.
3.9 Wenn dies liefertechnisch oder aus anderweitigen Gründen sinnvoll oder notwendig ist, steht es uns frei Teilleistungen und Teillieferungen zu erbringen.


4. MITTEILUNGSPFLICHTEN, PLÄNE UND UNTERLAGEN
4.1    Der Vertragspartner hat alle die Leistungserbringung betreffenden Informationen und Unterlagen bei Vertragsschluss bzw. unverzüglich ab dem Zeitpunkt, wo er diese erlangt, schriftlich mitzuteilen bzw. zu übergeben.
4.2    Ergeben sich Neuerungen oder Änderungen - hinsichtlich Plänen, Unterlagen, Änderungswünschen oder sonstigen Abweichungen - im Laufe der Leistungszeit, ist der Vertragspartner verpflichtet, dies schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er seine Mitteilungspflichten, sind die Änderungen für uns nicht verbindlich.
4.3    Erweisen sich die mitgeteilten Informationen oder Unterlagen als falsch oder weichen diese von später übergebenen Unterlagen und Plänen ab, trägt der Vertragspartner die Kosten der Richtigstellung und Änderung.
4.4    Von uns übergebene Pläne, Daten und sonstige Unterlagen sind urheber-rechtlich geschützt und unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Sie sind auf Verlangen zurückzuübergeben. Die Aushändigung von Daten und Plänen stellt insbesondere keine Übertragung von Urheberrechten dar.

5. VERZUG, AUFRECHNUNG, FÄLLIGKEIT
5.1    Zahlungsort ist Geislingen.
5.2    Der Eintritt des Zahlungsverzuges richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5.3    Auch die Höhe der Verzugszinsen für eine Geldschuld richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unberührt bleibt bei Nachweis die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens.
5.4    Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Ebenso verzichtet unser Vertragspartner – soweit gesetzlich zulässig – auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
5.5    Befindet sich unser Vertragspartner mit einer Rate oder Abschlagszahlung - sofern dies vereinbart ist - ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt die Gesamtforderung fällig zu stellen und die Arbeiten einzustellen.


6. ZAHLUNGEN UND AUFRECHNUNG
6.1    Alle Zahlungen sind auf das äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an uns zu leisten. Falls keine Zahlungsfrist vereinbart ist, wird die Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum fällig.
6.2    Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, die Arbeiten fristlos einzustellen oder den Vertrag schriftlich zu kündigen. Der Auftraggeber hat die im Falle der Arbeitsunterbrechung infolge Zahlungsverzuges anfallenden Kosten für Baustellenräumung und ggfls. Wiedereinrichtung zu tragen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Schadenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.


7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1    Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Baustoffen und sonstigen Liefergegenständen bis zur Bezahlung vor.
7.2    Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behalten wir uns zudem das Eigentum an den von uns gelieferten Baustoffen und sonstigen Liefergegenständen bis zur Bezahlung aller Forderungen einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus der Geschäftsverbindung mit unserem Vertragspartner jetzt oder in Zukunft zustehen, vor. Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen nach unserer Wahl zur Rückübertragung verpflichtet.
7.3    Werden von uns gelieferte Baustoffe und sonstige Liefergegenstände be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt und wird unser Vertragspartner Eigentümer/Miteigentümer, so übereignet uns unser Vertragspartner schon jetzt Eigentums- und Miteigentumsrechte, die in Bezug auf den Wert dieses Gegenstandes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entstehen. Das Angebot auf Übereignung wird hiermit von uns angenommen. Die unentgeltliche Verwahrung tritt an die Stelle der Übergabe.
7.4    Überträgt unser Vertragspartner in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Baustoffe oder sonstige Gegenstände auf Dritte, muss er hierfür unsere schriftliche Zustimmung einholen. Im Fall der Eigentums- (bzw. Miteigentums-) übertragung an Dritte, tritt unser Vertragspartner die hieraus entstehenden Ansprüche im Voraus erfüllungshalber an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Wert unseres vorbehaltenen Eigentums ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch nicht erfolgt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Fall der Weiterübertragung von unserem Miteigentum, entspricht die Abtretung der Forderung dem Betrag, der dem anteiligen Wert am Miteigentum entspricht.
7.5    Der Vertragspartner ist im Fall der Genehmigung des Weiterverkaufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur bis zum Widerruf ermächtigt.
7.6    Sofern Dritte auf unser Eigentum zugreifen bzw. Ansprüche auf unser Eigentum geltend machen, wird der Vertragspartner uns hierüber unverzüglich schriftlich informieren und soweit möglich rechtliche Schritte einleiten.


8. ABNAHME UND GEFAHRENÜBERGANG
8.1    Wir tragen die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Gesamtabnahme der Anlage.
8.2    Wird die Anlage vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, objektiv unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bis dahin ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
8.3    Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wir die Leistung an den Auftraggeber übergeben haben.
8.4    Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter und probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung)
8.5    Die Abnahme gilt automatisch spätestens 12 Werktage nach Inbetriebnahme oder Anzeige der Fertigstellung als erteilt.


9. MÄNGELANSPRÜCHE UND SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
9.1    Unsererseits liegt im Rahmen einer Leistungsbeschreibung eine zugesicherte Eigenschaft nur dann vor, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als „Zusicherung einer Eigenschaft“ bzw. „zugesicherte Eigenschaft“ bezeichnet ist.
9.2    Unser Vertragspartner hat offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe bzw. Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche. Nicht offensichtliche Mängel hat unser Vertragspartner innerhalb von einem Jahr nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Unberührt bleibt der Ablauf der vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlichen Gewährleistungspflicht.
9.3    Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so sind wir - soweit gesetzlich zulässig nach unserer Wahl - zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Der Vertragspartner ist bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung – sofern Bauleistungen Vertragsgegenstand sind – nur zur Minderung berechtigt. Ist Vertragsgegenstand keine Bauleistungen, ist er berechtigt, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
9.4    Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verwenders dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht verursacht ist. Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung außerdem begrenzt auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden, sowie auf die Deckungssumme der hierüber abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung, die das vertragstypische Schadensrisiko abdeckt. Soweit der Versicherer – z.B. wegen Selbstbehalt – leistungsfrei ist, treten wir bis zur Höhe der Deckungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein. Ausgenommen ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Haftung bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Im Übrigen ist jede weitere Haftung soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
9.5 Im Fall des Weiterverkaufs unserer Vertragsgegenstände an Dritte, hat unser Vertragspartner Ziffer 10 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche) zum vertraglichen Bestandteil mit dem Dritten zu machen. Andernfalls hat der Vertragspartner uns im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen (wie z.B. aus Produzentenhaftung) des Dritten freizustellen bzw. eventuell bereits geleistete Zahlungen zu erstatten.
9.6    Farbabweichungen oder sonstige Abweichungen geringen Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Abweichungen, welche auf die Verwendung oder Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurück zu führen sind, gelten als vertragsgemäß.


10. DATENSCHUTZ
10.1  Der Kunde erklärt sich damit einverstanden und gibt seine Einwilligung dazu, dass alle ihn betreffenden Daten aus der vorliegenden Geschäftsbeziehung, auch personen- und rechnungsbezogene Daten gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und unter Einhaltung der Voraussetzungen des BDSG ggf. an eine Auskunftei übermittelt werden.
10.2   Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seine Einwilligung zur vorliegenden Datenerhebung bzw. Speicherung rein freiwillig ist und dass er über einen Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG bezüglich der zu seiner Person gespeicherten Daten, gegenüber derjenigen Stelle verfügt, an die seine Daten übermittelt wurden.
10.3 Wir sind gem. § 29 Absatz 2 BDSG berechtigt, Auskünfte bei Auskunfteien, insbesondere der FEH mbH einzuholen. Unabhängig davon werden den Auskunfteien und der FEH mbH auch Daten auf Grund nicht vertragsgemäßen Verhaltens gemeldet. Diese Meldungen dürfen nach dem BDSG nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange vom Kunden nicht beeinträchtigt werden.


11. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
11.1    Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand unser Geschäftssitz.
11.2    Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Regelwerkes soll für die betroffene unwirksame Bestimmung die jeweilige gesetzliche Bestimmung gelten.

Stand Januar 2024
FairContract GmbH & Co. KG

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